Für alle Verträge -auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen- der Verkäuferin mit einem Vertragspartner sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen der Verkäuferin maßgebend. Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers oder eines Abschlussvermittlers, die die Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkennt, gelten nicht und verpflichten die Verkäuferin auch dann nicht, wenn sie diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
Vertragsinhalte ergeben sich aus den schriftlich getroffenen Lieferungsvereinbarungen/ Verkaufsbestätigungen einschließlich der vor- und nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform/Bestätigung der Verkäuferin.
Der Abschluss zu den vor- und nachstehenden Bedingungen bleibt auch dann wirksam, wenn der Käufer die Verkaufsbestätigung nicht gegengezeichnet zurücksendet.
Unsere Angebote sind stets freibleibend hinsichtlich Preis, lieferbarer Menge und Lieferzeit, es sei denn, dass wir ausdrücklich etwas anderes schriftlich in unserem Angebot bestätigen sollten. Aufträge bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, die durch Lieferschein- bzw. Rechnungserteilung oder sonstigen fern-/schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, und zwar unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung/Liefermöglichkeit.
II. Lieferung
Die Lieferung erfolgt zu den vereinbarten Preisen und den evtl. vereinbarten weiteren Kosten und Gebühren. Bei den Preisen handelt es sich um sogenannte „Nettopreise“ im Sinne des Umsatzsteuergesetztes, neben denen die Umsatzsteuer (MwSt.), in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe, gesondert in Rechnung gestellt wird.
Fallen höhere Kosten infolge unvorhergesehener behördlicher Maßnahmen an oder weil Ein- und Ausfuhrzölle, sonstige Abgaben, Kautionen, Verpackungspreise für Vertragswaren erhöht werden, werden die Parteien das vereinbarte Entgelt entsprechend erhöhen.
Wird der Versand zu dem vereinbarten Empfangsort vom Verkäufer durchgeführt oder veranlasst, so wird die Transportversicherung im bei der Verkäuferin üblichen Rahmen übernommen. Im Übrigen und in allen sonstigen Fällen, insbesondere bei Eigenabholung, trägt der Käufer die Gefahr ab Erfüllungsort.
Für den Fall, dass die Verkäuferin den Transport zum Käufer übernimmt, sei es durch eigene LKWs oder durch Spediteure, geschieht dies „frei Haus“. Die Leistungs- und Lieferpflicht sowie Transportpflicht der Verkäuferin endet mit der Einfahrt des LKWs in den Hof des Käufers. Nicht geschuldet ist die Ab- und Beladung. Die Ab- und Beladung organisiert auf eigenes Risiko der Käufer. Bei einer vertraglichen Regelung „ab Werk“ verstehen die Parteien die Abnahme der vertragsgegenständlichen Ware durch den Käufer bei der Verkäuferin.
Geschuldet ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Lieferung ab dem Werk der Verkäuferin. Der Käufer hat bei der Verkäuferin die Vertragsware in eigener Regie und auf eigenes Risiko abzunehmen und die Qualität, die Masse sowie das Gewicht eigenhändig zu prüfen. Der Käufer ist darüber hinaus auch eigenverantwortlich für die Auswahl der Spediteure/ Transporteure und der Transportmittel. Auch in dem Fall der vertraglichen Vereinbarung „frei Haus“ organisiert der Käufer auf eigenes Risiko die Ent- und Beladung der Transportmittel. Die Lieferung erfolgt, sofern in dem vereinbarten Lieferungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, innerhalb vereinbarter Lieferzeiten nach Wahl der Verkäuferin. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, so findet die Lieferung in monatlich ungefähr gleichen Raten statt.
Arbeitstage im Sinne der folgenden Bedingungen sind die Tage von Montag bis Freitag. Keine Arbeitstage sind gesetzliche oder ortsübliche Feiertage sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Wann ein ortsüblicher Feiertag vorliegt, bestimmt sich nach den Ortsüblichkeiten des Versandortes.
In der Verkaufsbestätigung/dem Lieferungsvertrag ist eine Abrufvereinbarung getroffen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zum Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen und/oder in der abzurufenden Menge nicht nach, kann die Verkäuferin eine Nachfrist setzen von mindestens 14 Arbeitstagen. Läuft die Nachfrist fruchtlos ab, kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl entweder vom Vertrag bzw. dessen noch zu erfüllendem Teil zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Verkäuferin kann innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ablauf der Nachfrist ihr Wahlrecht ausüben, anderenfalls kann sie lediglich Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen.
Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz statt der Leistung, so kann sie die Schadens-feststellung insbesondere durch Selbsthilfeverkauf oder Preisfeststellung bewirken. Wird ein angedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht in gehöriger Zeit bewirkt, so bleibt das Recht auf Schadensersatz bestehen. Erfolgt die Schadensfeststellung durch Preisfeststellung, so gilt als Stichtag für die Preisfeststellung der erste Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.
Erteilt der Käufer nicht rechtzeitig oder vollständig einen Abrufauftrag, so ist die Verkäuferin weiter berechtigt, die Ware für den Käufer auf dessen Kosten und Gefahren selbst oder bei einem Dritten einzulagern, wobei der Käufer für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen hat und die Verkäuferin etwaige Kosten, Gebühren und Auslagen vorschüssig verlangen kann.
Bei verspätetem Abruf oder bei zu geringen Abrufmengen ist die Verkäuferin darüber hinaus berechtigt, die Lieferung um ebenso viele Arbeitstage, wie der Käufer im Rückstand war zuzüglich einer angemessenen Dispositionszeit, die mindestens 3 Arbeitstage beträgt, hinauszuschieben.
Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist die Verkäuferin zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung bewirkt die teilweise Erfüllung des Vertrages.
Die Lieferung kann auch von anderen als den im Vertrag vorgesehenen Stellen erfolgen, wenn dies aus produktions-, lager- oder absatztechnischen Gründen zweckdienlich ist.
Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages, auch die Lieferung von Teilmengen zu verweigern,
falls nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder der Verkäuferin ein Sachverhalt bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, es sei denn, dass Vorauszahlungen geleistet werden oder die Zahlungen in anderer, die Verkäuferin sicherstellende Weise (z.B. Bankgarantie) gewährleistet sind;
solange der Käufer sich mit dem Abruf einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet;
wenn das Unternehmen des Käufers nach Vertragsabschluss liquidiert, auf einen Dritten übertragen oder ins Ausland verlegt wird oder eine andere Rechtsform erhält und sich aufgrund der vorgenannten Änderungen berechtigte Zweifel an der Vertragserfüllung durch den Käufer ergeben, es sei denn, dass Vorauszahlungen geleistet werden oder die Zahlungen in anderer, die Verkäuferin sicherstellende Weise (z. B. Bankgarantie) gewährleistet sind.
Die Verkäuferin kann, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, jederzeit eine dem vereinbarten Vertragsprodukt gleichwertige Ware liefern.
Die Verkäuferin steht in festen Vertragsbeziehungen zu ihren Lieferanten, kann aber kein Beschaffungsrisiko übernehmen. Demgemäß vereinbaren die Parteien, dass die Verkäuferin für die rechtzeitige Beschaffung der Vertragsprodukte nur einsteht, sofern sie selbst die erforderlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen, also sämtliche Zulieferungen erhält. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren.
Zu den nicht von der Verkäuferin zu vertretenden Umständen, sei dies, dass die Umstände in Inland oder Ausland eintreten und dadurch die Leistungserbringung bei ihrem Zulieferanten und/oder bei ihr selbst erheblich erschwert oder unmöglich wird, zählen insbesondere:
nachteilige Naturereignisse wie Eis, Hoch-/Niedrigwasser, Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben, Flutwellen, Ernteverzögerungen oder Erntevernichtungen;
wesentliche Beeinträchtigungen der Beschaffungsmöglichkeiten für die zur Bezahlung von Rohstoffen erforderlichen Devisen;
Verlade- oder Transportbehinderungen, -verzögerungen, -beschädigungen und -einstellungen bei Zulieferanten;
Behinderungen durch Explosionen, Feuer, ganze oder teilweise Zerstörung von Fabrikationsanlagen oder von Lagern, Maschinen und Maschinenteilen;
Maschinenbruch oder erhebliche sonstige betriebliche Störungen;
Folgen einer Energiekrise, Brennstoff-, Hilfsstoff- oder Energiemangel;
Mangel an Arbeitskräften, insbesondere beruhend auf Krankheiten oder Epidemien;
nicht oder nicht kontraktgemäße erfolgte Zubelieferung der Verkäuferin mit Rohstoffen, Hilfsstoffen und Verpackungsmaterialien;
hoheitliche Maßnahmen, insbesondere behördliche Anordnungen, Embargos und dergleichen im In- oder Ausland.
Die hindernden Umstände können auch bei Zulieferanten der Verkäuferin im vorbenannten Sinne eintreten. Als hindernde Umstände im vorbenannten Sinne gelten nicht solche, die von der Verkäuferin, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Angestellten bzw. Zulieferanten schuldhaft herbeigeführt worden sind.
In den vorgenannte Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, zunächst die vereinbarte Lieferzeit für die voraussichtliche Dauer der Behinderung oder eines Teiles der selben hinauszuschieben. Eine entsprechende Benachrichtigung des Käufers hat unverzüglich mündlich, telefonisch oder schriftlich zu erfolgen.
Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Benachrichtigung ist die Verkäuferin zu einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung verpflichtet, sobald ihr dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Es steht der Verkäuferin jedoch frei, nach ihrer Wahl eine dem vertraglich vereinbarten Produkt gleichwertige Ware längstens bis zum Ende der Behinderung zu liefern. Nach Beendigung der Behinderung ist die Verkäuferin im Rahmen der Liefermöglichkeit ihrer Zulieferanten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zur Lieferung verpflichtet und hat dem Käufer den entsprechenden Liefertermin baldmöglichst mitzuteilen.
Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die betroffenen Vertragsprodukte durch Bezüge aus dritten Quellen zu ersetzen, es sei denn, dass der Käufer die daraus entstehenden Mehrkosten übernimmt und sich mit den daraus resultierenden Lieferverzögerungen einverstanden erklärt.
Beträgt der Gesamtzeitraum der Behinderung mehr als 3 Monate, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktritts- bzw. das Kündigungsrecht besteht nicht, sofern die Verkäuferin aufgrund ihrer Rohwaren-Einkaufskontrakte auch nach 3 Monaten noch zum Empfang bzw. zur Abnahme der Rohware oder eines Teiles derselben verpflichtet ist und dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, besteht das Rücktrittsrecht nur für solche Lieferungen oder Teillieferungen, die vertraglich im Hinderungszeitraum auszuführen waren.
Der Vertrag erlischt hinsichtlich der gekündigten Kontraktmenge endgültig und beiderseits entschädigungslos. Er erlischt auch hinsichtlich der noch offenen zum Abruf vorgesehenen Liefermengen, wenn die Behinderung über den vereinbarten Lieferzeitraum im Rahmenvertrag fortwirkt und kein Sonderfall im Sinne des zweiten Satzes im vorherigen Absatz vorliegt.
Die Ware ist nach Empfang unverzüglich auf die richtige Menge und/oder das angegebene Gewicht bzw. Volumen zu überprüfen; Mengen- bzw. Gewichtsbeanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die vereinbarte Vertragsmenge kann, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, von der Verkäuferin bis zu 5 % unter- oder überschritten werden. Unter- oder Überschreitungen bis zu 2 % werden zum Kontraktpreis, darüber hinausgehende Unter- oder Überschreitungen werden zum Tagespreis verrechnet. Für die Ermittlung des Tagespreises ist der Tag der Verladung maßgeblich. Das bei der Verladung festgestellte Gewicht ist maßgeblich. Der Verkäuferin ist auf erstes Anfordern das Gewicht durch einen Wiegeschein zu belegen.
III. Verpackung/Behälter, Kanister und Container
Mit unbeanstandeter Übernahme der Ware durch den Käufer bzw. seitens des Frachtführers des Käufers endet die Haftung der Verkäuferin wegen nicht sach- bzw. vertragsgemäßer Verpackung oder Verladung.
Erfolgt eine Lieferung in Behältnissen oder Leihverpackungen der Verkäuferin, ist der Käufer verpflichtet, diese sofort nach Eintreffen zu entleeren und auf seine Kosten an die Versandstelle zurückzusenden, falls die Verkäuferin keine andere Weisung erteilt.
Der Käufer haftet für den Verlust, die Beschädigung oder die Verunreinigung der von der Verkäuferin gestellten Transportbehältnisse bis zu ihrem Wiedereintreffen.
Die Verkäuferin kann für unbrauchbar gewordene, beschädigte bzw. in Verlust geratene Transportmittel den Wiederbeschaffungspreis bzw. die Reparaturkosten verlangen. Die Verwendung von Leihverpackungen oder Behältnisse der Verkäuferin im Betrieb des Käufers oder für Dritte ist nicht gestattet.
IV. Beschaffenheit der Ware
Die Qualität der zu liefernden Ware richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Mangels anderer Vereinbarung ist die Ware von handelsüblicher Beschaffenheit, namentlich hinsichtlich Reinheit und Unverdorbenheit, zu liefern. Sie muss den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Die Höhe des Wassergehaltes und des natürlichen Fremdbesatzes sind kein selbständiger Beanstandungsgrund, solange sie die Brauchbarkeit der Ware für den Käufer nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigen.
Grundlage der Qualität ist eine gesunde, handelsübliche Ware in Verbindung mit den Spezifikationen der Ölmühlen.
Wird nach Muster verkauft, so gilt dasselbe nur als Typmuster. Geringere Abweichungen der Lieferungen von Muster – auch im Hinblick auf die Farbe und Mahlung – sind zulässig. Die Bezeichnung „wie gehabt“ ist als „ungefähr wie gehabt“ zu verstehen.
Die Vertragsware ist vom Käufer vor ihrer Annahme sorgfältig auf Vollständigkeit/ Beschädigung zu untersuchen. Im Beanstandungsfall ist der Käufer dokumentationspflichtig und hat die Verkäuferin sofort zu unterrichten.
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und wenn sich hierbei Mängel zeigen, diese der Verkäuferin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Die beanstandete Ware muss in den Transportbehältnissen belassen werden, damit die Verkäuferin die Berechtigung der Beanstandung nachprüfen kann. Dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin ausdrücklich darauf verzichtet, was schriftlich geschehen muss, und der Käufer zusagt, die beanstandete Ware separat zu lagern und deren Nichtverarbeitung sicher stellt.
Der Käufer ist weiter verpflichtet, vor Weiterverarbeitung zu prüfen, ob die abgelieferte Ware für die beabsichtigten Verwendungszwecke geeignet ist.
Nicht erkennbare Mängel, die bei der Untersuchung und sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind, sind spätestens innerhalb von 3 Tagen zu rügen, nachdem der Mangel entdeckt wurde.
Erfolgt eine rechtzeitige und berechtigte Mangelbeanstandung, besteht ein zweimaliges Nacherfüllungsrecht der Verkäuferin. Der Verkäuferin ist stets ausreichend Zeit zur Untersuchung der gerügten Waren zu geben.
V. Schadensersatz und Verjährung
Die Verkäuferin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Verkäuferin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt, eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit eines Menschen gegeben ist oder eine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes besteht.
Zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Der dem Käufer zu ersetzende Schaden ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Ansprüche zurückzuführen sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche der Verkäuferin aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 478, 479 BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und nicht in den Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
VI. Zahlung/Zahlungsverzug
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Verkäuferin berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. Aufrechnungen des Käufers sind nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Käufers von der Verkäuferin schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder Teilen davon ist der Käufer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsweise kann die Verkäuferin Vorauszahlung für
die Lieferung verlangen, falls:
nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder der Verkäuferin Umstände bekannt werden, aus dem sich begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit ergeben, es sei denn, dass die Zahlung in anderer, die Verkäuferin sicherstellende Weise (z. B. Bankgarantie) gewährleistet wird;
der Käufer mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug ist;
das Unternehmen des Käufers nach Vertragsabschluss liquidiert oder der Sitz ins Ausland verlegt wird oder eine Rechtsformänderung eintritt.
Vertreter oder Angestellte der Verkäuferin sind ohne schriftliche Vollmacht nicht inkassoberechtigt.
Ist der Käufer mit der Bezahlung, mit einer Lieferung ganz oder teilweise aus diesem oder einem anderen Vertrag der Verkäuferin gegenüber in Verzug, oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen, oder hat er einen Wechsel oder Scheck nicht fristgerecht eingelöst, oder hat er eine auf ihn von der Verkäuferin vertragsgemäß ausgestellte Lastschrift widerrufen bzw. uneingelöst zurückgehen lassen, ist die Verkäuferin – vorbehaltlich ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, jederzeit von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
Einer Nachfristsetzung bedarf es lediglich bei Zahlungsverzug, und zwar unter Einräumung einer Frist von 3 Arbeitstagen, bei Widerruf/Nichteinlösung einer Lastschrift von 24 Stunden.
Der Verzinsungssatz für Geldschulden beträgt 13 % p.a., mind. aber 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszins p.a.. Die Verkäuferin kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderungen, auch aus anderen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen, aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne Warenlieferungen bezahlt ist, weil der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die laufende offene Saldenforderung der Verkäuferin dient.
Tritt die Verkäuferin vom Vertrag zurück, hat der Käufer die mit dem Eigentumsvorbehalt belastete Sache unverzüglich zurückzugeben. Die Verkäuferin darf in diesem Fall die Räume betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und diese in Besitz nehmen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gilt als für den Verkäufer als Hersteller und in seinem Auftrag erfolgt, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen.
Dem Verkäufer steht das Eigentum an dem durch Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sachen zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis.
Für den Fall, dass der Käufer dennoch (Mit-) Eigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er dem Verkäufer bereits mit Abschluss dieses Vertrages sein (Mit-) Eigentum für den Zeitpunkt des Erwerbs und verwahrt diese Sache für den Verkäufer.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern, sie jedoch nicht verpfänden, nicht zur Sicherheit übereignen oder ähnlichen Verfügungen unterwerfen. Darüber hinaus gilt:
Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen einschließlich evtl. Nebenrechte, tritt der Käufer bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung des Verkäufers zu deren Sicherung an den Verkäufer ab. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt die Abtretung entsprechend dem Rechnungswert des Verkäufers für die mitverkauften Vorbehaltswaren.
Für den Fall, dass die weiter veräußerte Vorbehaltsware nur im Miteigentum der Verkäuferin steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hinsichtlich des Teils der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der betroffenen ursprünglichen Vorbehaltsware entspricht.
Falls der Käufer aus der Weiterveräußerung von seinem Kunden/Käufer Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit an die Verkäuferin die gegen seine Abnehmer/Käufer bestehenden entsprechenden Wechsel- oder Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe, der der Verkäuferin gemäß vorbenannten Absätzen abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- oder Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf die Verkäuferin übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunden für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Teilzahlungen bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Zahlung durch den Abnehmer des Käufers/ seiner Käufer bestehen.
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf die Verkäuferin sicherungshalber übergegangenen Forderungen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung ist dahingehend eingeschränkt, dass eine Verfügung über diese Forderungen nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an die Verkäuferin zulässig ist, und zwar bei der Fälligkeit dieses Erlöses.
Der auszuzahlende Erlös hat mindestens dem Betrag zu entsprechen, der der Verkäuferin aus der einzelnen an sie sicherungshalber abgetretenen Forderung gebührt, wobei im Falle einer vorzeitigen oder verspäteten Befriedigung der Verkäuferin der entsprechende Zinsausgleich zu berücksichtigen ist.
Die Verkäuferin wird die Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten oder dieser in Zahlungsverzug gerät; bei Zahlungseinstellung des Käufers erlischt die Einzugsermächtigung, ohne dass es eines Widerrufs bedarf.
Bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Käufer umgehend den Forderungsübergang den Drittkäufern zur Zahlung an die Verkäuferin bekannt zu geben, der Verkäuferin alle bis zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen sowie diesbezügliche Schecks der Verkäuferin zu übergeben. Die Verkäuferin kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
Der Käufer hat der Verkäuferin den erfolgten oder unmittelbar drohenden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an die Verkäuferin ganz oder teilweise abgetretenen Forderungen sofort fernschriftlich mitzuteilen und derartigen Maßnahmen Dritter bzw. der Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware, unverzüglich zu widersprechen.
Der Käufer ist im Übrigen verpflichtet, der Verkäuferin auf deren Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, damit die Verkäuferin ihre Rechte aus dem Miteigentum – wie vorstehend dargestellt – gegenüber Dritten geltend machen kann, insbesondere bei Zahlungseinstellung des Käufers.
Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung ihrer jeweils offenen Gesamtforderung gegenüber dem Käufer das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht. Auf Wunsch des Käufers gibt die Verkäuferin ihr zustehende Sicherungen nach ihrer Wahl frei, soweit der Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 10 % übersteigt.
Ab Zahlungseinstellung des Käufers oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Käufer zur Veräußerung, Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren/Sachen nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich zu besorgen.
Ferner hat der Käufer die aus an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto, von seinem Vermögen getrennt, gutschreiben zu lassen bzw. gesondert zu verwahren und den entsprechenden Schuldnern entsprechend Mitteilung zu machen.
Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Käufer mit allen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegenüber der Verkäuferin oder mit der Verkäuferin verbundenen Gesellschaften zustehen. Das gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind oder auf der einen Seite Barzahlungen, auf der anderen Seite Zahlung von Akzepten/Kundenwechseln vereinbart worden ist.
VIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verlade- oder Versandort. Zahlungsort ist der Sitz der Verkäuferin.
Soweit sich aus diesen allgemeinen Verkaufs- u. Lieferbedingungen oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages sich als ungültig erweisen oder ungültig werden, so wird hiervon die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
Eine etwaige ungültige Bestimmung ist so zu ergänzen oder zu ändern, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarungen eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.